• Pfad:

Messstellen

Messstellenrahmenvertrag / Messrahmenvertrag:

Voraussetzung für das Tätigwerden von Messstellenbetreibern bzw. Messdienstleistern (im folgenden "Dritter" genannt) in unserem Netzgebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 EnWG iVm. § 2 Abs. 1 MessZV der vorherige Abschluss eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten. Mit Inkrafttreten des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Festlegung und zur Standardiesierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK7-09-001) am 09.09.2010 sind hierfür die von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Standardrahmenverträge (messstellenrahmenvertrag bzw. Messrahmenvertrag) vorgegeben.

 

Vor diesem Hintergrund bieten wir Dritten den Abschluss des von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Messstellenrahmenvertrages bzw. - soweit der Dritte lediglich die Messdienstleistung übernimmt - des ebenfalls von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Messrahmenvertrages an. Da die Vertragstexte bundesweit einheitlich für alle Marktbeteiligten vorgegeben und veröffentlicht sind, sehen wir von einer einzelnen Vertragsausfertigung ab. Der Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrag können jeweils auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur eingesehen werden. Uns genügt zum Vertragsabschluss die Gegenzeichnung eines Schreibens durch den Dritten und eine Rücksendung an uns. Das Schreiben kann formlos bei uns angefordert werden. Damit gilt der durch die Bundesnetzagentur vorgegebene Messstellenrahmenvertrag als zwischen uns und dem Dritten vereinbart und ermöglicht dem Dritten, in unserem Netzgebiet den Messstellenbetrieb und ggf. zusätzlich die Messdienstleistung durchzuführen (in diesen Fällen ist der Messrahmenvertrag als Anlage in dem Messstellenrahmenvertrag einbezogen). Sofern der Dritte in unserem Netzgebiet lediglich die Messdienstleistung durchführt, gilt ausschließlich der von der Bundesnetzagentur vorgegebene Messrahmenvertrag.

 

Inhalte des Messstellenrahmenvertrages sind gemäß § 21b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EnWG jeweils auch unsere technischen Mindestanforderungen und die Mindesanforderungen an die Messeinrichtung in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität. Diese Mindestanforderungen sind unten aufgeführt. Wir weisen darauf hin, dass die Einhaltung dieser Mindestanforderungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 iVm. Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EnWG Voraussetzung für den Zugang zum Messstellenbetrieb ist.

 

Die Vertragsverhältnisse treten jeweils mit dem Zugang der Vertragsbestätigung bei uns in Kraft.

Technische Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb:

Messstellen im Versorgungsgebiet der Erdgasversorgung Oberleichlingen GmbH sind nach dem aktuellen Stand der Technik unter Einhaltung der gültigen DIN- und DVGW-Regelwerke zu erstellen. Art und Umfang der Arbeiten sind vor Beginn mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

 

Der Datenumfang und die Datenqualität haben den Anforderungen des DVGW-Regelwerkes zu entsprechen.