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Netzanschluss

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss gem. § 19 Abs. 2 EnWG:

a) LNG-Anlagen
An das Versorgungsnetz der Erdgasversorgung Oberleichlingen GmbH sind keine LNG-Anlagen angeschlossen. Interessenten bitten wir, sich direkt mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen.

   

b) Speicheranlagen
An das Versorgungsnetz der Erdgasversorgung Oberleichlinegn GmbH sind keine Speicheranlagen angeschlossen. Interessenten bitten wir, sich direkt mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen.

   

c) Netzanschluss von dezentralen Erzeugungsanlagen, Direktleitungen und anderer Fernleitungs- und Gasverteilernetze sowie Gas aus Biomasse

   

Ablehnung des Netzzugangs
Die Herstellung physischer Verbindungen zum Leitungsnetz der Erdgasgesellschaft Oberleichlingen GmbH bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann den Zugang zu Ihren Netzen verweigern, wenn sie nachweist, dass ihr der Netzzugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie wird die Ablehnung in Textform begründen und der Regulierungsbehörde mitteilen.

   

Freie Transportkapazitäten
Bei jeder Transportanfrage für die Verteilnetze der Gesellschaft wird geprüft, ob und inwieweit freie Transportkapazitäten vorhanden sind. Diese Prüfung geschieht vor dem Hintergrund technischer, rechtlicher, vertraglicher und netzbilanzieller Bedingungen.
Die Gesellschaft wird auf Anfrage Auskunft über freie Kapazitäten der gaswirtschaftlichen Anlagen erteilen.

   

Gasbeschaffenheit
Das zu transportierende Erdgas ist vom Netzkunden am Einspeisepunkt bereitzustellen. Dabei muss das Erdgas eine Gasbeschaffenheit ausweisen, die eine Einspeisung unter Beachtung der eichrechtlichen Bestimmungen und unter Einhaltung des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) –Regelwerkes, insbesondere G 685 und G 260, erlaubt. Die Gasbeschaffenheit des eingespeisten Erdgases muss an jedem Ausspeisepunkt sowie in den betroffenen Gasnetzen eine ordnungsgemäße Gasabrechnung und störungsfreie Gasanwendung erlauben. Konflikte mit bestehenden vertraglichen Verpflichtungen und Regelungen müssen ausgeschlossen sein.

   

Druck, Temperatur, Gasqualität am Einspeisepunkt
Ein Netzkunde muss das zu transportierende Erdgas mit einem Betriebsdruck, einer Temperatur und Gasqualität am Einspeisepunkt in das Verteilnetz der Gesellschaft bereitstellen, so dass für die Gesellschaft jederzeit eine Übernahme ohne zusätzliche Maßnahmen und Kosten möglich ist.

   

Zeitgleichheit von Ein- und Ausspeisung
Der Netzkunde muss am Einspeisepunkt das zu transportierende Erdgas in der Stundenleistung übergeben, die zeitgleich und wärmeäquivalent am Ausspeisepunkt entnommen wird. Dem Netzkunden obliegt auf eigene Kosten die Steuerung der zeitgleichen Ein- und Ausspeisung.

   

Bau und Betrieb von Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen
Grundsätzlich ist jede Erdgasübernahmeanlage und Erdgasübergabeanlage nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den DVGW-Richtlinien und den DIN-Normen zu planen, zu bauen und zu betreiben. Gleiches gilt für die zu den Anlagen gehörenden Anbindeleitungen.

   

Für Einspeisepunkte gelten ferner die Richtlinien des Betreibers des vorgeschalteten Netzes. Um zu gewährleisten, dass der Transport einwandfrei abgewickelt und abgerechnet wird, ist in jeder Ein- und Ausspeiseanlage die transportierte Erdgasmenge und Stundenleistung zu messen, zu registrieren und unter Umständen zu steuern. Hierzu müssen die notwendigen technischen Geräte vorgehalten werden. Dies sind insbesondere Gaszähler, Mengenumwerter sowie Datenspeicher. Zur technischen Standardausrüstung der Erdgasanlagen gehören ebenfalls Fernübertragungseinrichtungen und Fernwirkanlagen.

   

Physische Verbindungen zum Leitungsnetz der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Gesellschaft. Bei der Errichtung neuer Gasübernahmeanlagen werden die exakte Lage des Anschlusspunktes und die einzuspeisende Qualität im Hinblick auf die Gegebenheiten des Netzes durch die Gesellschaft festgelegt.

   

Der Eigentümer von neu zu errichtenden Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen ist für einen regelwerkskonformen Betrieb sowie für die Wartung und Instandhaltung der Anlage verantwortlich.

   

Die Kosten für Planung, Bau und Betrieb neuer Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen sowie deren Erweiterung, Ergänzung oder Änderung gehen zu Lasten des Netzkunden. Entsprechendes gilt für die Erweiterung, Ergänzung oder Änderung bestehender Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen zum Zwecke der Transportabwicklung.

Vertragsanpassung an das EnWG gem. § 115 Abs. 1 EnWG:

Als Netzbetreiber ist die Erdgasversorgung Oberleichlingen GmbH verpflichtet, die Anschlussnehmer durch Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit der Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu informieren.

 

Zitat EnWG: "(1) 1Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. 2Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt."